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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen 
1.1 Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an die Vertragspartner des Lieferers (nachstehend „Besteller“ genannt) erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, finden keine Anwendung, auch wenn durch den Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen oder wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos erbracht wird.
1.2 Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle Nachträge oder sonstige Vereinbarungen und Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
1.3 Angaben und Beschreibungen des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Werkstoffqualität und -güte, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgebend. Auftragsbezogene Genehmigungszeichnungen des Lieferers entsprechen den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung des Lieferers einschlägigen DIN-Normen. Erklärungen, Leistungsangaben, Zusicherungen oder Beratungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Technische Änderungen, Abweichungen von Maßen, Gewicht und Güte sind nach DIN oder geltenden Übung zulässig.
1.4 An Kosten, Voranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag an den Lieferer nicht erteilt wurde, unverzüglich zurückzugeben.

2 . Preise
2.1 Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.2 Preise gelten ab Werk ohne Montage und ausschließlich Verpackung. Sie gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Verpackung sowie Verlade- und Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2.3 Falls zwischen Auftragserteilung und Lieferung mehr als drei Monate liegen und sich in dieser Zeit Änderungen in der Berechnungsgrundlage durch höhere Lohn und Materialkosten oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen ergeben, so ist der Lieferer berechtigt den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung und Berechnungsgrundlage zu erhöhen. Dies gilt auch bei Abrufaufträgen.

3 . Lieferungen und Lieferfristen
3.1 Der Lieferer ist bei teilbaren Lieferungen zu
Teillieferungen berechtigt.
3.2 Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich verbindlich bestätigt werden.
3.3 Die vereinbarten Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Besteller.
3.4 Der Besteller kann erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Besteller nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers zu.
3.5 Soweit vom Besteller zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist der Lieferer berechtigt die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen.
Nicht zu vertreten hat der Lieferer z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die beim Lieferer, seinen Unterlieferanten oder fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung des eigenen Betriebs abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem der Lieferer sich in Verzug befindet.
3.6 Wenn nach Ablauf der Lieferfrist der Vertragsgegenstand oder Teile davon vom Besteller nicht bezogen oder durch Verschulden des Bestellers nicht abgeliefert werden kann, ist der Lieferer berechtigt eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadenersatz zu verlangen und/oder vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.
3.7 Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, ist der Lieferer berechtigt seine Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung derLeistungsfähigkeit des Bestellers offensichtlich ist.

4. Versand und Gefahrübergang
4.1 Der Versand der Lieferung erfolgt durch den Lieferer ab Werk auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu Lasten des Lieferers gehen. Die Lieferung wird vom Lieferer gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Bestellers versichert. Wird die Lieferung gegen Transportschäden versichert, hat der Besteller den Lieferer bei Transportschäden unverzüglich zu informieren und den Spediteur zur Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
4.2 Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von acht Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch den Lieferer mittels einer ihm günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung des Bestellers.
4.3 Wird die Verladung oder Beförderung des Liefergegenstands aus einem Grunde, den der Besteller zu vertreten hat, verzögert, ist der Lieferer berechtigt auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Lieferung nach beliebigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Lieferung für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Lieferung als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn die versandbereit gemeldete Lieferung nicht innerhalb von acht Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften für den Annahmeverzug bleiben unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Lieferung bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch künftiger Forderungen, die dem Lieferer gegen den Besteller zustehen, Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.
5.2 Der Lieferer ist auch ohne vom Vertrag zurückzutreten berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen vom Besteller heraus zu verlangen.
5.3 Die unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferungen sind auf Kosten des Bestellers sachgemäß und von den übrigen Lieferungen getrennt zu lagern, auf Verlangen des Lieferers hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss dieser Versicherung ist dem Lieferer durch den Besteller nachzuweisen. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an den Lieferer ab und willigt in die Auszahlung an den Lieferer ein. Der Lieferer ist berechtigt das Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und dazu ggf. den Betrieb und die Räume des Bestellers durch vom Lieferer beauftragte Dritte betreten zu lassen.
5.4 Der Besteller ist stets widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, das Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand, oder bei Einbau tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung der Forderungen des Lieferers aus diesen Lieferungen die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus ggf. entstehenden Schadenersatzansprüche in Höhe des Rechnungswerts der Lieferungen an den Lieferer ab.
5.5 Wird das Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für den Lieferer jedoch ohne Gewähr vorgenommen. In all diesen Fällen steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Vorbehaltseigentums des Lieferers zu den neuen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung zu.
5.6 Im Falle eines Abtretungsverbots bei Weiterveräußerung, bei Einbau oder bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die vom Lieferer gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer abgetreten, der dem Wert der vom Lieferer berechneten Lieferung entspricht. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die abgetretene Forderung vom Drittschuldner direkt einzuziehen.
5.7 Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung des Vorbehaltseigentums ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehenden Gegenstände und Forderungen wie z.B. Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums des Lieferers erfolgen.
5.8 Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller die Forderungen des Lieferers um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der rückzuübertragenden Sicherheiten erfolgt durch den Lieferer.

6. Zahlungen
6.1 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Währung innerhalb von 30 Tagen ab Rechungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
6.2 Zahlungen sind erst bewirkt, wenn der Lieferer endgültig über den Betrag verfügen kann. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
6.3 Eingehende Zahlungen werden nach Wahl des Lieferers zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeit zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
6.4 Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen nach § 288 BGB zu berechnen sowie Vorauszahlung des Kaufpreises oder Sicherheit zu verlangen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird, wenn der Besteller ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grunds wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber dem Lieferer oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Besteller nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
6.5 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder vom Lieferer anerkannte Gegenforderungen handelt. Das gleiche gilt für das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten an den in den Rechnungen des Lieferers genannten Beträgen.

7. Sachmängelhaf tung
7.1 Die vom Lieferer geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der Lieferung ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen.
7.2 Der Besteller hat zu prüfen, ob die Lieferung von der vertraglichen Beschaffenheit und für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen oder werden erkennbare Mängel dem Lieferer nicht unverzüglich innerhalb der Rüge- und Untersuchungspflicht gemäß § 377 HGB angezeigt, so gilt die Lieferung hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht sofort erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
7.3 Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Besteller dem Lieferer nicht die Gelegenheit gibt, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen, wenn die Lieferung vom Besteller nicht sachgerecht gelagert, genutzt oder eingebaut bzw. mit ungeeigneten, insbesondere nicht vom Lieferer stammenden Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird. Die Sachmängelhaftung ist ferner ausgeschlossen bei Vorliegen von natürlichem Verschleiß, bei unsachgemäßer Einwirkung auf die Lieferung durch den Kunden oder Dritte sowie bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte.
7.4 Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Lieferer nach seiner Wahl unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachkommen. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen sind zulässig. Kommt der Lieferer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf den jeweiligen Nettoauftragswert begrenzt, es sei denn, der Lieferer hat grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.
7.5 Der Lieferer leistet ab Ablieferung ein Jahr Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Frist für Mängelansprüche.

8. Schadenersatz, Haftung
8.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche als die oben unter Ziffer 7 erwähnten sind, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferer haftet daher auch nicht für Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
8.3 Soweit die Haftung des Lieferers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

8.4 Soweit dem Besteller aus dieser Regelung in Ziffer 8 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelhaftung geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7.5 in 12 Monaten. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9. Aufrechnung, Abtretung
9.1 Die Aufrechnung mit Forderungen gegenüber dem Lieferer ist mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen unzulässig. Unzulässig ist auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht aus dem selben Vertragsverhältnis resultiert.
9.2 Die Abtretung von dem Besteller gegenüber dem Lieferer zustehenden Ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem mit dem Besteller abgeschlossenen Geschäft ergeben, wird für beide Teile als Erfüllungsort für die Lieferung der Sitz des ausliefernden Werkes und für die Zahlung Bamberg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Besteller und Lieferer ist Bamberg oder nach Wahl des Lieferers der Gerichtsstand am Sitz des Bestellers. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

TSK- Bad Kissingen GmbH & Co. KG

Sitz Eltmann
Amtsgericht Bamberg HRA 10530
Steuer Nr. 25917850308

Stand: Januar 2014